§ 12 Organisations-Struktur der kirchenmusikalischen Gruppen
1. Für kirchenmusikalische Gruppen sind unterschiedliche Organisations-Strukturen
möglich:
A Vorstand
B Teamleitung
C Sprecher
D Alleinverantwortlicher Leiter
2. Bis auf Kinderchöre, für die nur die Form D möglich ist, können die musikalischen
Gruppen durch Mehrheitsbeschluss selbst über ihre Organisationsform entscheiden. Wünscht
die Mehrheit der Gruppe eine Änderung der Organisationsform nach Ablauf der jeweiligen
Amtszeit des Leitungsorgans, so ist dazu innerhalb der nächsten zwei bis sechs Wochen
eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, in der mit der absoluten Mehrheit der
Stimmen die Organisationsform geändert werden kann. Bis zur Neuwahl der neuen Leitung
bleibt die bisherige Leitung im Amt.
Nach Ablauf der jeweiligen Amtszeit innerhalb der einzelnen Formen kann die
Organisationsform des Chores mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der Mitglieder mit
aktivem Wahlrecht geändert werden.
Sollte dazu mehr als ein Wahlgang notwendig sein, reicht im zweiten Wahlgang die
einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der geistliche Beirat.
3. Modell A: Vorstand
3.1 Aufgaben des Vorstandes
3.1.1 Dem Vorstand obliegen alle Entscheidungen sowie die Geschäftsführung und die
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, soweit sie nicht nach dieser
Ordnung einem anderen vorbehalten sind.
3.1.2 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der geistliche Beirat.
3.2 Den Vorstand bilden:
3.2.1 der musikalische Leiter
3.2.2 der Vorsitzende
3.2.3 der Schriftführer
3.2.4 der Kassenwart
3.2.5 nach Bedarf bis zu zwei Beisitzer
3.2.6 der geistliche Beirat mit beratender Stimme
3.2.7 ggfls. je ein Vertreter der Jugendgruppen mit beratender Stimme
Die kirchenmusikalische Gruppe kann in einer Geschäftsordnung eine abweichende Zahl
der Vorstandsmitglieder festlegen.
3.2.8 Mit Ausnahme des musikalischen Leiters werden die Vorstandsmitglieder in der
Jahreshauptversammlung der kirchenmusikalischen Gruppe von den aktiven Mitgliedern mit
einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Vorstand wird alle zwei Jahre gewählt. Mehrfache
Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
3.3 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
3.3.1 Dem musikalischen Leiter obliegt die musikalische Schulung und Leitung der Gruppe.
Er stimmt mit dem jeweiligen Pfarrer die Mitwirkung der kirchenmusikalischen Gruppe beim
Gottesdienst ab. Er trifft die Auswahl der Kompositionen und setzt im Einvernehmen mit
der kirchenmusikalischen Gruppe die Proben an. Er ist verantwortlich für die Archivierung
und Pflege des Notenbestandes. Diese Aufgabe kann er an Gruppenmitglieder delegieren.
Darüber hinaus vermittelt er den Sinn und Gehalt der geistlichen Texte und ihre Umsetzung
in Musik in Zusammenarbeit mit dem geistlichen Beirat.
3.3.2 Der Vorsitzende vertritt die Interessen der Mitglieder der kirchenmusikalischen
Gruppe, ist verantwortlich für den reibungslosen Ablauf der organisatorischen
Erfordernisse und trägt Sorge für eine gute Gemeinschaft in der kirchenmusikalischen
Gruppe. Ihm obliegt die Anweisung der Zahlungen.
3.3.3 Der Schriftführer führt das Berichtsheft, das Protokoll über die Veranstaltungen
der kirchenmusikalischen Gruppe, die Beschlüsse der Sitzungen, die Anwesenheitsliste,
besorgt den Schriftwechsel und erstellt den Jahresbericht.
3.3.4 Der Kassenwart verwaltet die Kasse der kirchenmusikalischen Gruppe. Insbesondere
trägt er Sorge für den Eingang von Beiträgen, tätigt nach Anweisung des Vorsitzenden
Ausgaben und gibt in der Jahresmitgliederversammlung den Kassenbericht.
3.3.5 Die Beisitzer helfen durch Rat und Tat bei der Vorbereitung und Durchführung von
Entscheidungen, welche die Tätigkeit der kirchenmusikalischen Gruppe oder personelle
Probleme betreffen.
3.3.6 Der geistliche Beirat ist verantwortlich für die geistliche Betreuung der
kirchenmusikalischen Gruppe. Er bemüht sich um die liturgische Unterweisung der aktiven
Mitglieder, er vermittelt in Zusammenarbeit mit dem musikalischen Leiter das Verständnis
der geistlichen Gesangstexte und erklärt die Grundlagen für die Arbeit der
kirchenmusikalischen Gruppe im Sinne des § 1 Abs. 1 der Ordnung. Er fördert das
geistliche Leben der kirchenmusikalischen Gruppe.
4. Modell B: Teamleitung
4.1 Aufgaben der Teamleitung
4.1.1 Dem Leitungsteam obliegen alle Entscheidungen sowie die Geschäftsführung und die
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, soweit sie nicht nach dieser
Ordnung einem anderen vorbehalten sind.
4.1.2 Die Teamleitung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der geistliche Beirat.
4.2 Die Teamleitung bilden
4.2.1 der musikalische Leiter
4.2.2 mindestens drei zu wählende Mitglieder aus der Gruppe der Mitglieder mit passivem
Wahlrecht
4.2.3 der geistliche Beirat mit beratender Stimme.
4.2.4 Die unter 4.2.2 und 4.2.3 Genannten werden von den aktiven Mitgliedern für die
Zeit von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Eine mehrfache Wiederwahl
der einzelnen Mitglieder ist zulässig.
4.3 Aufgaben der Mitglieder des Leitungsteams
4.3.1 Dem musikalischen Leiter obliegt die musikalische Schulung und Leitung der Gruppe.
Er stimmt mit dem jeweiligen Pfarrer die Mitwirkung der kirchenmusikalischen Gruppe beim
Gottesdienst ab. Er trifft die Auswahl der Kompositionen und setzt im Einvernehmen mit
der kirchenmusikalischen Gruppe die Proben an. Er ist verantwortlich für die Archivierung
und Pflege des Notenbestandes. Diese Aufgabe kann er an Gruppenmitglieder delegieren.
Darüber hinaus vermittelt er den Sinn und Gehalt der geistlichen Texte und ihre Umsetzung
in Musik in Zusammenarbeit mit dem geistlichen Beirat.
4.3.2 Die Verteilung der Aufgaben analog zu den Aufgaben der Vorstandsmitglieder (§ 12,
3.3.2-3.3.5) erfolgt im Team nach dessen eigener Entscheidung.
4.3.3 Der geistliche Beirat ist verantwortlich für die geistliche Betreuung der
kirchenmusikalischen Gruppe. Er bemüht sich um die liturgische Unterweisung der aktiven
Mitglieder, er vermittelt in Zusammenarbeit mit dem musikalischen Leiter das Verständnis
der geistlichen Gesangstexte und erklärt die Grundlagen für die Arbeit der
kirchenmusikalischen Gruppe im Sinne des § 1 Abs. 1 der Ordnung. Er fördert das
geistliche Leben der kirchenmusikalischen Gruppe.
5. Modell C: Sprecher
5.1 Der Sprecher wird für die Zeit von zwei Jahren gewählt.
5.2 Aufgabenverteilung
5.2.1 Dem musikalischen Leiter obliegt die musikalische Schulung und Leitung der Gruppe.
Er stimmt mit dem jeweiligen Pfarrer die Mitwirkung der kirchenmusikalischen Gruppe beim
Gottesdienst ab. Er trifft die Auswahl der Kompositionen und setzt im Einvernehmen mit
der kirchenmusikalischen Gruppe die Proben an. Er ist verantwortlich für die Archivierung
und Pflege des Notenbestandes. Diese Aufgabe kann er an Gruppenmitglieder delegieren.
Darüber hinaus vermittelt er den Sinn und Gehalt der geistlichen Texte und ihre Umsetzung
in Musik in Zusammenarbeit mit dem geistlichen Beirat.
5.2.2 Die Verantwortung für die im Modell A unter Aufgaben der Vorstandsmitglieder
(§ 12, 3.3.2-3.3.5) genannten Tätigkeiten übernimmt der Sprecher, der sie wiederum frei
an dazu bereite Mitglieder der Gruppe delegieren kann.
5.2.3 Der geistliche Beirat ist verantwortlich für die geistliche Betreuung der
kirchenmusikalischen Gruppe. Er bemüht sich um die liturgische Unterweisung der aktiven
Mitglieder, er vermittelt in Zusammenarbeit mit dem musikalischen Leiter das Verständnis
der geistlichen Gesangstexte und erklärt die Grundlagen für die Arbeit der
kirchenmusikalischen Gruppe im Sinne des § 1 Abs. 1 der Ordnung. Er fördert das
geistliche Leben der kirchenmusikalischen Gruppe.
5.2.4 Der Sprecher und der geistliche Beirat werden von den aktiven Mitgliedern für die
Zeit von zwei Jahren gewählt. Eine mehrfache Wiederwahl ist zulässig.
6. Modell D: Alleinverantwortlicher Leiter
Hier werden alle Aufgaben vom musikalischen Leiter der Gruppe wahrgenommen. Dieser kann,
etwa in Kinderchören, Aufgaben an dazu bereite Erziehungsberechtigte o.a. delegieren.
Diese Tätigkeit ist gekoppelt mit der Anstellung als Leiter dieser Gruppe und nur
dadurch zeitlich befristet.
§ 13 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
1.1 wenn es das Interesse der kirchenmusikalischen Gruppe erfordert, jedoch mindestens
1.2 einmal jährlich
1.3 bei Ausscheiden
- Modell A: eines Mitglieds des Vorstandes
- Modell B: eines Mitglieds des Leitungsteams
- Modell C: des Sprechers
binnen drei Monaten
1.4 wenn ein Drittel der Mitglieder der kirchenmusikalischen Gruppe dies verlangt.
2. Die Mitgliederversammlung ist schriftlich einzuberufen:
- Modell A: vom Vorsitzenden
- Modell B: von einem Mitglied des Leitungsteams in dessen Auftrag
- Modell C: für den Fall, dass der Sprecher ausgeschieden ist, vom
musikalischen Leiter
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit Angabe der
Tagesordnung.
3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt:
- Modell A: der Vorsitzende
- Modell B: ein Mitglied des Leitungsteams in dessen Auftrag
- Modell C: der Sprecher, bei dessen Verhinderung/Ausscheiden der
musikalische Leiter.
4. Der Mitgliederversammlung obliegen:
4.1 die Entscheidung über die Organisationsform des Chores
4.2 die Entgegennahme des
4.2.1 Jahresberichtes
4.2.2 des Kassenberichtes sowie
4.2.3 des Berichtes der Kassenprüfer
4.3 die Entlastung
- Modell A: des Vorstandes
- Modell B: des Leitungsteams
- Modell C: des Sprechers
4.4 die Wahl
- Modell A: des Vorstandes
- Modell B: des Leitungsteams
- Modell C: des Sprechers, des geistlichen Beirates, der
Kassenprüfer
4.5 die Beratung und Beschlussfassung über Anträge
4.6 die Entscheidung über Erhebung eines Mitgliedsbeitrages und ggf.
dessen Höhe.
5. Zur Gültigkeit von Wahlen und Beschlüssen ist die einfache Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder erforderlich, sofern in dieser Ordnung nichts anderes bestimmt
wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet der geistliche Beirat.
Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift
anzufertigen.
Die Niederschrift ist
- Modell A: vom Vorsitzenden, vom Schriftführer und vom musikalischen Leiter
- Modell B: von zwei Mitgliedern des Leitungsteams und vom musikalischen Leiter
- Modell C: vom Sprecher und vom musikalischen Leiter zu unterschreiben.
Jedes Mitglied der kirchenmusikalischen Gruppe ist berechtigt, die Niederschrift
einzusehen.
6. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
7. Die Tagesordnung der Jahresmitgliederversammlung enthält in der Regel einen Beitrag
über kirchenmusikalische Richtlinien, Fragen der Liturgie und Kirchenmusik oder die
Grundlagen für die Arbeit der kirchenmusikalischen Gruppen gemäß § 2 Abs. 3.
§ 14 Kassenführung
Jede kirchenmusikalische Gruppe ist berechtigt, eine eigene Kasse zu führen; ein evtl.
Konto lautet auf den Namen des Rechtsträgers. Bevollmächtigt für dieses Konto sind je
nach Organisationsstruktur:
- Modell A: Vorsitzender und Kassenwart, jeweils einzeln
- Modell B: Zwei Mitglieder der Teamleitung, jeweils einzeln
- Modell C: der Sprecher und der musikalische Leiter, jeweils einzeln
- Modell D: Der musikalische Leiter.
Dem Rechtsträger steht das Recht der Einsichtnahme zu.
§ 15 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer der Amtszeit:
- Modell A: der Vorstandsmitglieder
- Modell B: der Mitglieder des Leitungsteams
- Modell C: des Sprechers
gewählt. Sie haben eine jährliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der
Jahresmitgliederversammlung zu berichten.
Die Kassenprüfer dürfen nicht gleichzeitig:
- Modell A: Mitglieder des Vorstandes
- Modell B: Mitglieder des Leitungsteams
- Modell C: Sprecher des Chores
sein.
§ 16 Anschaffungen und Erwerbungen
1. Der musikalische Leiter bestimmt im Einvernehmen mit dem zuständigen Pfarrer neu
anzuschaffende Gegenstände, insbesondere Noten. Zu den Anschaffungen gehört auch der
Bezug des offiziellen Organs des Allgemeinen Cäcilien-Verbandes für Deutschland "Musica
Sacra".
2. Die Anschaffungen obliegen dem zuständigen Rechtsträger. Sie erfolgen im Rahmen
seines Etats auf seine Kosten. Die Finanzierung kann auch geschehen durch Spendenmittel
und/oder Mittel aus der Gruppenkasse.
3. Alle Erwerbungen (Anschaffungen, gleichviel aus welchen Mitteln) gehen in das Eigentum
des Rechtsträgers über.
§ 17 Auflösung
1. Ist es einvernehmlicher Wunsch der kirchenmusikalischen Gruppe, sich aufzulösen, so
kann der Rechtsträger diese Auflösung veranlassen.
2. Treten in der kirchenmusikalischen Gruppe unhaltbare oder Ärgernis erregende Zustände
ein, die innerhalb des Rechtsträgers nicht einvernehmlich geklärt werden können, ist dies
durch den zuständigen Pfarrer über den jeweiligen Regionalkantor dem Erzbischöflichen
Generalvikariat Köln zu berichten, das die Auflösung der kirchenmusikalischen Gruppe
anordnen kann. Gegen die Auflösung ist innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der
Auflösungsanordnung Einspruch zulässig.
§ 18 Ergänzende Bestimmungen
Soweit sich die Mitgliederversammlung oder Vorstand bzw. Leitungsteam eine
Geschäftsordnung geben, um sonstige Bestimmungen für die kirchenmusikalische Gruppe zu
erlassen, dürfen die getroffenen Regelungen nicht im Widerspruch zu dieser Ordnung stehen.
§ 19 Schlussbestimmungen
1. Diese Ordnung tritt mit gleichzeitiger Außerkraftsetzung der Ordnung für die
Kirchenchöre vom 20. Mai 1996 mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
2. Sofern einzelne kirchenmusikalische Gruppen ihre Satzung in der Vergangenheit noch
nicht der Ordnung vom 20.05.1996 bzw. dieser Neuregelung angepasst haben, muss dies bis
zum 31.03.2002 erfolgen.
Köln, den 11. Dezember 2001
+ Joachim Card. Meisner
Erzbischof von Köln
* alle männlichen Formulierungen gelten auch für die jeweils weibliche Form
Fundstelle: http://www.erzbistum-koeln.de/seelsorge/gemeindepastoral/kirchenmusik/ordnungen
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